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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0166 E 24. Februar 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ausgehend von dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107F/1996, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen (Hinweis E 10.7.1996, 92/15/0101). Da dieser absehbare Zeitraum jedenfalls mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs 4, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV 1993 übereinstimmt (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0144), der von der Abgabenbehörde selbst hilfsweise herangezogene Zeitraum von 35 Jahren somit nicht zum Tragen kommt, kann die vom Abgabepflichtigen angestrebte Zuordnung der Vermietungstätigkeit zum Betätigungsbereich des § 1 Abs 1 der LiebhabereiV 1993 dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140009.X02Im RIS seit
22.02.2002