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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Dass sich leitende Angestellte, insb Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen durch einen anderen Angestellten vertreten lassen können, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (Hinweis E 27.1.2000, 98/15/0200). Die Geheimhaltungspflicht ist ebenfalls kein Umstand, der gegen ein Dienstverhältnis spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140339.X02Im RIS seit
05.03.2002