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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol hinsichtlich des Anwesenheitsquorums für die BeschlußfassungRechtssatz
§6 Abs1 der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol, beschlossen in der Vollversammlung vom 19.12.79, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.80, Zl. Vd-San-12/2-80, kundgemacht als Beilage im Kammermitteilungsblatt Nr. 3/4 vom März/April 1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Kollegialbehörde für den Fall des Schweigens des Gesetzgebers hinsichtlich des Anwesenheitsquorums für die Beschlußfassung nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder beschlußfähig (VfSlg. 3086/1956, 7837/1976, 12951/1991). Der Verordnungsgeber kann anderes nur vorsehen, wenn das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt.
Weder §79 Abs5 ÄrzteG, der die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses regelt, noch §79 Abs6 leg. cit., der normiert, daß der Beschwerdeausschuß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet, noch eine sonstige Vorschrift des ÄrzteG ermächtigen aber das satzungsgebende Organ ein anderes Anwesenheitsquorum zu bestimmen. Der Satzungsgeber hat folglich mit der Erlassung des §6 Abs1 der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol die ihm durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschritten, weshalb diese Vorschrift wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben war.
(Anlaßfall: E v 04.10.00, B2820/97 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)
Schlagworte
Ärztekammer, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V20.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008