RS Vwgh 2000/4/26 98/08/0120

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublitb;
NotstandshilfeV §6 Abs5;

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice hat gemäß § 36 Abs3 lit B sublit b AlVG nur zu beurteilen, ob es sich vor dem Hintergrund der konkreten Arbeitsmarktlage um einen Fall handelt, bei dem wegen des Alters und des Wissensstandes bzw Ausbildungsstandes des Arbeitslosen auch unter Bedachtnahme auf die dem Arbeitsmarktservice zu Gebote stehenden Förderungsmaßnahmen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters (§ 22 Abs 1 AlVG) nicht zu erwarten ist. Sofern also das Arbeitsmarktservice einen Anlass zur Gewährung von Beihilfen nicht als gegeben erachtet, ist eine Freigrenzenerhöhung zu gewähren. Die Zuerkennung der höheren Freigrenze gilt jeweils für die Periode eines Anspruchs; sie schließt weitere Vermittlungsversuche im Sinne des § 9 AlVG, bzw im Falle der Vereitelung oder Weigerung des Arbeitslosen eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die Verhängung von Sperrfristen im Sinne des § 10 AlVG weiterhin nicht aus, wird davon aber - über die Sanktionen des § 10 AlVG hinaus - nicht weiter betroffen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080120.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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