RS Vwgh 2000/4/26 95/14/0022

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140022.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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