RS Vwgh 2000/4/26 99/05/0273

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs2;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Urlaub der Partei (Nachbarin iSd § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994) war weder unvorhergesehen noch unabwendbar. Es liegt daher kein Ereignis vor, das einen Wiedereinsetzungsgrund (betrefffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bauverhandlung) bilden könnte. Da die Partei ihren eigenen Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge davon wusste, dass in einem bestimmten Bereich des Gebäudes, das in ihrem Miteigentum steht, Umbauarbeiten im Gange waren, die eine starke Lärmbelästigung und Schmutzbelästigung mit sich brachten, hätte es die ihr zumutbare Sorgfaltspflicht überdies geboten, Nachschau zu halten oder halten zu lassen, ob nicht hinsichtlich dieser Arbeiten eine Bauverhandlung anberaumt oder eine andere Verfügung getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050273.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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