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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Urlaub der Partei (Nachbarin iSd § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994) war weder unvorhergesehen noch unabwendbar. Es liegt daher kein Ereignis vor, das einen Wiedereinsetzungsgrund (betrefffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bauverhandlung) bilden könnte. Da die Partei ihren eigenen Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge davon wusste, dass in einem bestimmten Bereich des Gebäudes, das in ihrem Miteigentum steht, Umbauarbeiten im Gange waren, die eine starke Lärmbelästigung und Schmutzbelästigung mit sich brachten, hätte es die ihr zumutbare Sorgfaltspflicht überdies geboten, Nachschau zu halten oder halten zu lassen, ob nicht hinsichtlich dieser Arbeiten eine Bauverhandlung anberaumt oder eine andere Verfügung getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050273.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009