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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es IN DER BETRIEBSANLAGE stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer ÖRTLICH GEBUNDENEN EINRICHTUNG, die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist (Hinweis Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl 98/04/0225).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040194.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2015