RS Vwgh 2000/4/26 99/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Im hier zu beurteilenden Fall stand im Zeitpunkt des Antrages um nachträgliche Baubewilligung vom 29.8.1997 und Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 22.9.1997 noch das AVG vor der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 in Geltung, im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 2.3.1999 war aber bereits das AVG in der Fassung dieser Novelle in Kraft. Im Beschwerdefall geht es darum, ob die Nachbarin mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen gegen das mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22.9.1997 bewilligte Bauvorhaben der Bauwerberin präkludiert ist. Es kommt also auf die Abgabe einer Prozesserklärung in einer bestimmten Lage des Baubewilligungsverfahrens an. Um im Beschwerdefall die Wirkungen der Präklusion zu verhindern, hatte die Nachbarin die für den Erwerb und Verlust ihrer Parteistellung im Baubewilligungsverfahren maßgeblichen materiell-rechtlichen und formellrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Auf Grund der im Zeitpunkt der Bauverhandlung in Geltung gestandenen NÖ BauO 1996, LGBl 8200-0, waren daher die darauf bezugnehmenden Regelungen über die Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 2ter Satz NÖ BauO 1996 maßgeblich. Für die Annahme einer Präklusion durch die Nachbarin hatte demnach auch die Berufungsbehörde von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050239.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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