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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die einstweilige Entziehung des Vertretungsrechts des beschwerdeführenden Rechtsanwalts in allen Rechtssachen vor bestimmten Gerichten bis zur Beendigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens wegen GeldwäschereiRechtssatz
§19 DSt 1990 verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (mit Judikaturhinweisen). Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des §19 Abs3 Z1 litb DSt 1990 iVm §19 Abs1 Z1 DSt 1990 verstößt auch nicht gegen Art6 StGG (vgl. E v 21.06.00, B537/98).
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die von den Disziplinarbehörden verhängte einstweilige Maßnahme der Untersagung des Vertretungsrechts vor bestimmten Gerichten entfaltet für sich allein - dh. ohne die hinzutretende Streichung von der "Verteidigerliste" durch den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes - grundsätzlich nur Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen der zuständigen Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt:
Hält sich der Rechtsanwalt nicht an die einstweilige Maßnahme, handelt er zwar disziplinär (sog. "Suspensionsbruch", vgl. §17 DSt 1990), seine Vertretungstätigkeit stellt jedoch keinen Nichtigkeitsgrund iS des §281 Abs1 Z1a StPO dar, weil Verteidiger im engeren Sinn der StPO derjenige ist, der bei einem Oberlandesgericht in die "Verteidigerliste" eingetragen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten Gerichten sohin keinen unmittelbaren Einfluß auf Rechtsfolgen, die an die Eintragung in die "Verteidigerliste" geknüpft sind.
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein zum Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht rechtskräftiges Strafurteil wegen des Verbrechens der Geldwäscherei zugrunde. Daß die Entziehung des Vertretungsrechts mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist, wurde im angefochtenen Bescheid ausreichend dargetan.
Die vermeintliche Aktenwidrigkeit verschiedentlicher in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltener Feststellungen, können im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel begründen, weil diese Feststellungen keine tragenden, unverzichtbaren Teile der Überlegungen der OBDK bilden. Unter diesen Umständen kann auch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs keinen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel bedeuten.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Legalitätsprinzip, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Strafprozeßrecht, Verteidigung, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B858.2000Dokumentnummer
JFR_09998996_00B00858_01