RS Vwgh 2000/4/26 96/14/0098

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für die Schüler handelt es sich nicht um "typische Aufwendungen der privaten Lebensführung". Anders als der Erwerb von Ausstellungskatalogen, die jedenfalls auch der Befriedigung eines im Privatbereich gelegenen Bedürfnisses dienen, ist eine derartige private Veranlassung (Mitveranlassung) bei der Kostentragung für Schüler nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde, wonach unter anderem die Abhaltung von Exkursionen die Anzahl der Abmeldungen verringert und die zweistündige Abhaltung des Religionsunterrichtes ermöglicht habe, Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140098.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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