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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 83 Abs 2 und des § 84 Abs 10 OÖ BauV 1985 müssen Stallungen und Wirtschaftsgebäude grundsätzlich von den Nachbargrenzen 5 m entfernt sein, Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen müssen von Fenstern von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens 10 m entfernt sein. Die dort festgelegten Minimalabstände entbinden die Behörde aber keinesfalls von der Beantwortung der Frage, ob durch ein konkretes Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012