RS Vwgh 2000/4/26 99/14/0249

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Wenn im selben Wirtschaftsjahr sowohl Entnahmen als auch Einlagen getätigt worden sind, sind bei Berechnung der Mehrentnahmen iSd § 11 Abs 6 EStG 1972 Einlagen und Entnahmen gegeneinander aufzurechnen, es sei denn, dass die Einlage nur kurze Zeit um den Bilanzstichtag im Betrieb verbleibt und darin eine Umgehungshandlung zu erblicken ist (Hinweis E 14.11.1978, 1763, 2136/78, VwSlg 5320F/1978; E 20.4.1982, 81/14/0119; E 9.11.1994, 92/13/0305). Eine mit den Entnahmen zu verrechnende Einlage muss den Wert des Betriebsvermögens erhöhen; werden Wirtschaftsgüter mit Fremdmitteln angeschafft und anschließend eingebracht, wird auch die Schuld zum Betriebsvermögen, weshalb insoweit keine mit den Entnahmen zu saldierende Einlage gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140249.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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