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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrages eines Gerichts wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens; Erforderlichkeit der Miteinbeziehung einer Verweisung auf den zur Aufhebung beantragten Anhang zur Satzung einer Gebietskrankenkasse in einer anderen Satzungsbestimmung im vorliegenden FallRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Anhangs 6 der Satzung 1995 der Vlbg Gebietskrankenkasse.
Wie sich aus §25 Abs1 der Satzung ergibt, gilt für die Kostenerstattung der im Anhang 6 festgesetzte Punktewert, soweit in der Honorarordnung für Vertragsärzte eine Punktewertstaffelung vorgesehen ist.
Folgte man dem Aufhebungsbegehren des antragstellenden Gerichts, so hätte die Aufhebung des Anhangs 6 - da die Aufhebung der Verweisung im §25 Abs1 der Satzung nicht begehrt wird - zur Folge, daß die von diesem Gericht angenommene Gesetzwidrigkeit der bekämpften Satzungsbestimmungen nicht beseitigt, sondern wegen Fortbestehens der die Einschränkung bewirkenden Norm des §25 Abs1 nach Wegfall des Anhangs sogar noch vertieft würde. Im Hinblick darauf, daß ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetzwidrigkeit zu beseitigen, erweist sich der Anfechtungsumfang sohin als zu eng, weshalb der Antrag insoweit unzulässig ist (vgl. zu einem ebenfalls zu engen Aufhebungsbegehren VfSlg. 14740/1997).
Der beteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse waren die beantragten Kosten für den von ihr erstatteten, ihr vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsatz nicht zuzusprechen (VfSlg. 10928/1986; 10957/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V51.1998Dokumentnummer
JFR_09998996_98V00051_01