RS Vwgh 2000/4/26 99/05/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §21 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §21 Abs5;
BauO NÖ 1996 §21 Abs6;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Präklusionsregelung des § 6 Abs 1 NÖ BauO 1996 ist im Zusammenhang mit den Ladungsvorschriften und Kundmachungsvorschriften des § 21 NÖ BauO 1996 und der §§ 41f AVG auszulegen. Im Hinblick auf die Erlassung des Berufungsbescheides vom 2.3.1999 hatte die Berufungsbehörde die NÖ BauO 1996 in der Stammfassung, LGBl 8200-0, anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist daher im Beschwerdefall zu bedenken, dass der Eintritt der Präklusion im Sinne des § 6 Abs 1 vorletzter Satz NÖ BauO 1996 die persönliche Ladung der Nachbarn

(§ 21 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996) und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 21 Abs 5 NÖ BauO 1996) voraussetzt. Da die NÖ BauO 1996 für die Voraussetzungen der Ladung und Kundmachung keine vom AVG abweichende Regelung enthält, sind die entsprechenden Regelungen des § 19 Abs 2 AVG und § 41 Abs 2 AVG anzuwenden. Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 6 Abs 1 2ter Satz NÖ BauO 1996 ist demnach, dass der Gegenstand der Verhandlung mit dem Gegenstand der Kundmachung (Ladung) übereinstimmt. Nur in diesem Fall tritt Präklusion im Sinne dieser Gesetzesstelle ein und nur in diesem Umfang erlangen die Nachbarn, die es unterließen, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, keine Parteistellung, weil die Präklusion sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen auswirken kann (Hinweis E 15.4.1986, 85/04/0173, zur hier insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 356 Abs 3 GewO). Präklusion kann nur eintreten, soweit das verhandlungsgegenständliche Vorhaben dem Nachbarn bekannt ist (Hinweis E 27.5.1997, 94/05/0305). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der persönlich zu verständigenden Nachbarn nur gegeben, sofern diese auch tatsächlich fehlerfrei geladen wurden, hinsichtlich jener, die mittels Edikt zu verständigen waren, sofern die Kundmachung fehlerfrei erfolgte. Dem steht auch § 21 Abs 6 NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl 8200-0 nicht entgegen, weil Einwendungen nur erhoben werden können, wenn dem Nachbarn das Vorhaben bekannt sein musste. Dies ist jedenfalls dann auszuschließen, wenn keine das Vorhaben betreffende Kundmachung erfolgt ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050239.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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