RS Vwgh 2000/4/26 96/08/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs10 idF 1992/416;
AlVG 1977 §12 Abs10 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs11 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1987/615;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1996/201;
AlVG 1977 §12 Abs9 idF 1987/615;
AlVG 1977 §12 Abs9 idF 1989/364;
AlVG 1977 §12 Abs9 idF 1993/817;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1987/615;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
AlVG 1977 §29 Abs1 idF 1987/615;
EStG 1988;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der Einkommensbegriff des AlVG auszulegen. Wie sich aus den im Beschwerdefall maßgeblichen, jeweils in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war das Einkommen bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin aus der OHG tatsächlich Entnahmen getätigt hat oder nicht, wesentlich ist ausschließlich, dass ihr Einkünfte im festgestellten Ausmaß steuerlich zugerechnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080278.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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