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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §11 Abs6;Rechtssatz
Einlagen, die nur zum Zwecke der Umgehung der Nachversteuerung nach § 11 Abs 6 EStG 1972 mit der entsprechenden Umgehungsabsicht geleistet werden, können die Rücklagenauflösung nicht hintanhalten. Dabei ist eine Umgehungsabsicht in der Regel anzunehmen, wenn Einlagen nur kurze Zeit um den Bilanzstichtag im Betrieb verbleiben (Hinweis E 11.5.1983, 82/13/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140249.X02Im RIS seit
20.11.2000