RS Vwgh 2000/4/26 99/14/0249

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Einlagen, die nur zum Zwecke der Umgehung der Nachversteuerung nach § 11 Abs 6 EStG 1972 mit der entsprechenden Umgehungsabsicht geleistet werden, können die Rücklagenauflösung nicht hintanhalten. Dabei ist eine Umgehungsabsicht in der Regel anzunehmen, wenn Einlagen nur kurze Zeit um den Bilanzstichtag im Betrieb verbleiben (Hinweis E 11.5.1983, 82/13/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140249.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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