RS Vwgh 2000/4/26 99/05/0239

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0252 1 (hier Gemeinderat)

Stammrechtssatz

Solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, können auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluß einer Kollegialbehörde (hier Apothekerkammer) gegeben ist, die Bestimmungen des AVG über die Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung nach den Grundsätzen des AVG als zulässig angesehen werden muß (Hinweis E 19.3.1976, 1741/75, VwSlg 9018 A/1976).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050239.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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