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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarin trägt sinngemäß vor, die Flächenwidmung sei rechtswidrig, weil zwischen ihrem Grundstück und dem zu bebauenden Grundstück keine "Pufferzone" zwischen dem Bauland-Leichtindustriegebiet und der Liegenschaft der Nachbarin vorgeschrieben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1982, weil einerseits das Krnt GdPlanungsG 1982 die Festlegung von Schutzstreifen zwischen einzelnen Widmungsgebieten nicht gefordert hat und andererseits das gemischte Baugebiet in Bezug auf die dort zulässigen Immissionen einen sinnvollen Übergang zwischen den im Leichtindustriegebiet und den im Wohngebiet zulässigen Immissionen darstellt und durch die geringe Entfernung der gegenständlichen Liegenschaften zur Bundesstraße eine Immissionssituation und Lagesituation vorliegt, die die Ausweisung zB eines Geschäftsgebietes nicht von vornherein zweckmäßig erscheinen lässt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050289.X01Im RIS seit
19.09.2001