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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt; Unzulässigkeit einer gegen Beschlüsse und Aufforderungen des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe; keine Möglichkeit der Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (hier: keine Folge für Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags); kein Bescheidcharakter einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Entrichtung der gesetzlichen Eingabegebühr
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Kosten, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1266.2000Dokumentnummer
JFR_09998996_00B01266_01