RS Vfgh 2000/10/4 B1266/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §12 Abs1
VfGG §17a

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt; Unzulässigkeit einer gegen Beschlüsse und Aufforderungen des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe; keine Möglichkeit der Ablehnung von Mitgliedern des Gerichtshofes; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (hier: keine Folge für Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags); kein Bescheidcharakter einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zur Entrichtung der gesetzlichen Eingabegebühr

Entscheidungstexte

  • B 1266/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2000 B 1266/00

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Kosten, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1266.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00B01266_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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