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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977;Rechtssatz
Wird ein Leistungsauftrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste an die DRITTSCHULDNERIN ARBEITSMARKTSERVICE begehrt und nicht etwa ein an den Bund zu richtender Leistungsauftrag, so findet ein solches Begehren im AlVG bzw im AMSG 1994 schon deshalb keine rechtliche Deckung, weil das Arbeitsmarktservice - wie sich aus § 42 AMSG 1994 ergibt - nicht Drittschuldner solcher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080238.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019