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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zwar zu Unrecht hinsichtlich aller im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträume § 36a AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl Nr 297, nicht aber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.Jänner 1994 bis 30. April 1995 § 12 Abs 6 lit c und Abs 9 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 817/1993 bzw für die Zeiträume davor § 12 Abs 6 lit c und Abs 9 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 615/1987 angewendet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht rechtswidrig, als diese Gesetzesänderungen den Einkommensbegriff bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wesentlichen unverändert gelassen haben. Hinsichtlich der Zeiträume vom 1.Jänner 1991 bis 30. Juni 1992 und vom 1.Jänner 1994 bis 30.April 1995 ist dies indes nicht der Fall: Einen anderen Einkommensbegriff sah § 26 Abs 4 lit d AlVG im Zeitraum vom 1.Jänner 1991 bis 30.Juni 1992 insoweit vor, als die Hinzurechnung der Sonderausgaben und Freibeträge nicht angeordnet gewesen ist. Die belangte Behörde durfte sich in diesem Zeitraum nicht auf § 12 Abs 9 AlVG stützen, weil diese Bestimmung unmittelbar nur für das Arbeitslosengeld gegolten und § 26 Abs 4 lit d AlVG eine auch sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung für das Karenzurlaubsgeld nicht vorgesehen hat (Hinweis E 30. September 1994, Zl 93/08/0254); diese wurde erst mit der Anfügung des § 12 Abs 10 AlVG durch Art I Z 2 der AlVG-Novelle BGBl Nr 416/1992 mit Wirkung vom 1.Juli 1992 angeordnet. Das Einkommen im Sinne des § 26 Abs 4 lit d AlVG in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand einer Einnahmen-Ausgabenrechnung für die letzten 12 Kalendermonate zurückgerechnet vom jeweiligen Bezugsmonat zu ermitteln (Hinweis E 23.Oktober 1986, 85/08/0196, VwSlg 12276 A/1986, zur früheren Rechtslage bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, sowie E 30.September 1994, Zl 93/08/0254, zur Übertragung der Grundsätze dieses E auf die entsprechende Rechtslage beim Karenzurlaubsgeld).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080278.X02Im RIS seit
18.10.2001