RS Vwgh 2000/4/26 2000/14/0006

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/14/0007 2000/14/0008

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt dann ein Ereignis iSd § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Rechtsanwalt der Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorge nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140006.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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