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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Teils der Satzung 1995 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffend festsitzenden Zahnersatz wegen zu eng gefaßten AufhebungsbegehrensRechtssatz
Der Antrag begehrt lediglich die Aufhebung der Z5 lita und b des Anhanges 1 der Satzung 1995 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, obwohl die vom antragstellenden Gericht geäußerten Bedenken sich der Sache nach auch auf die im §23 Abs3 der Satzung enthaltene Verweisung auf die angefochtenen Satzungsbestimmungen beziehen.
Die vom antragstellenden Gericht angenommene Gesetzwidrigkeit der bekämpften Satzungsbestimmungen würde durch die Aufhebung der angefochtenen Vorschriften nicht beseitigt, sondern wegen des Fortbestehens der die Einschränkung bewirkenden Norm des §23 Abs3 der Satzung sogar noch vertieft.
Es wäre für die Zulässigkeit der Anfechtung erforderlich gewesen, die maßgebliche Verweisung des §23 Abs3 erster Satz der Satzung in die Anfechtung miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V2.1999Dokumentnummer
JFR_09998996_99V00002_01