RS Vfgh 2000/10/4 V2/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Satzung 1995 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Teils der Satzung 1995 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffend festsitzenden Zahnersatz wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Der Antrag begehrt lediglich die Aufhebung der Z5 lita und b des Anhanges 1 der Satzung 1995 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, obwohl die vom antragstellenden Gericht geäußerten Bedenken sich der Sache nach auch auf die im §23 Abs3 der Satzung enthaltene Verweisung auf die angefochtenen Satzungsbestimmungen beziehen.

Die vom antragstellenden Gericht angenommene Gesetzwidrigkeit der bekämpften Satzungsbestimmungen würde durch die Aufhebung der angefochtenen Vorschriften nicht beseitigt, sondern wegen des Fortbestehens der die Einschränkung bewirkenden Norm des §23 Abs3 der Satzung sogar noch vertieft.

Es wäre für die Zulässigkeit der Anfechtung erforderlich gewesen, die maßgebliche Verweisung des §23 Abs3 erster Satz der Satzung in die Anfechtung miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • V 2/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2000 V 2/99

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V2.1999

Dokumentnummer

JFR_09998996_99V00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten