RS Vwgh 2000/4/26 96/05/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich bestehen gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie Nr 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine) als Erkenntnisquelle keine Bedenken, weil weder das AVG noch die hier anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen diesbezüglich ein Beweisverbot enthalten und auch der VwGH im E 19.5.1998, 98/05/0024, keine Bedenken dagegen geäußert hat, dass die Sachverständigen deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist (siehe auch das E VwGH 7.3.2000, 99/05/0162). Diese Richtlinie berücksichtigt zwar einen bestimmten Abstand gegenüber einer Dorfgebietswidmung (vgl § 5 der Baunutzungsverordnung, dBGBl I Nr 1990/3: Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftliche und forstwirtschaftlicher Betriebe, ...), lässt aber das konkret an Ort und Stelle gegebene Istmaß völlig außer Betracht. Mit einem Sachverständigenbeweis, der sich auf diese Richtlinie stützt, kann daher die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Belästigungen im Sinne des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 (hier betreffend die Errichtung eines Schweinestalls samt Jauchegrube im Grünland und im Dorfgebiet) noch nicht beantwortet werden.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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