RS Vfgh 2000/10/5 B1572/00

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Anordnung einer Nachschulung gem §4 Abs3 und §4 Abs6 Z2 litb FührerscheinG.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die Bezahlung der Kosten für die Nachschulung von S 5.800,-- empfindlich in seinen Finanzhaushalt eingreifen würde.

Keine hinreichende Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils, insbesondere durch nähere Belege über die Einkommensverhältnisse.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1572.2000

Dokumentnummer

JFR_09998995_00B01572_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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