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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Anordnung einer Nachschulung gem §4 Abs3 und §4 Abs6 Z2 litb FührerscheinG.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die Bezahlung der Kosten für die Nachschulung von S 5.800,-- empfindlich in seinen Finanzhaushalt eingreifen würde.
Keine hinreichende Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils, insbesondere durch nähere Belege über die Einkommensverhältnisse.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1572.2000Dokumentnummer
JFR_09998995_00B01572_01