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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0204 3Stammrechtssatz
Nach § 99 Abs 1 lit b StVO kommt es auf die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Weigerung "bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen" an; diese Voraussetzungen stellen auf die Qualifikation des einschreitenden Organs, die Lenkereigenschaft und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ab, nicht jedoch etwa auf eine vorherige Mundspülung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020152.X01Im RIS seit
12.06.2001