RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/29 97/10/0012 1

Stammrechtssatz

Ausgehend von § 17 Abs 1 bis Abs 3 ForstG 1975, § 19 Abs 11 ForstG 1975 und § 60 AVG obliegt es der Forstbehörde im Rodungsverfahren, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen überwiegt (Hinweis E 15.9.1997, 96/10/0123).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100322.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten