RS Vwgh 2000/4/27 2000/10/0009

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs4;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs3;

Rechtssatz

Bezugspunkt eines Bescheides nach dem Wr BaumschutzG ist ein bestimmtes Grundstück bzw ein bestimmter Grundstücksteil, auf welchem der zu entfernende Baum stockt bzw auf dem die Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll. Geht dieses Grundstück in die Verfügungsmacht eines Anderen als des Bescheidadressaten über, so gehen auf diesen die Rechte und Pflichten aus diesem Bescheid über. Die Anordnung des § 6 Abs 3 Wr BaumschutzG, wonach die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Träger der Bewilligung obliegt, bedeutet auf Grund der Anordnung des § 5 Abs 4 Wr BaumschutzG über die dingliche Bescheidwirkung, dass auch die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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