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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bezugspunkt eines Bescheides nach dem Wr BaumschutzG ist ein bestimmtes Grundstück bzw ein bestimmter Grundstücksteil, auf welchem der zu entfernende Baum stockt bzw auf dem die Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll. Geht dieses Grundstück in die Verfügungsmacht eines Anderen als des Bescheidadressaten über, so gehen auf diesen die Rechte und Pflichten aus diesem Bescheid über. Die Anordnung des § 6 Abs 3 Wr BaumschutzG, wonach die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Träger der Bewilligung obliegt, bedeutet auf Grund der Anordnung des § 5 Abs 4 Wr BaumschutzG über die dingliche Bescheidwirkung, dass auch die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf den Rechtsnachfolger übergeht.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008