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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;Rechtssatz
Eine Baumaßnahme, deren in Aussicht genommener Standort sich für die geplante (der Widmung entsprechende) Nutzung aus objektiver Sicht als ungeeignet erweist, kann für diese Nutzung keinesfalls erforderlich sein; schließt doch die mangelnde Eignung des Standortes einer Baumaßnahme für die geplante Nutzung denknotwendig die Annahme aus, die Maßnahme könne dessen ungeachtet für diese Nutzung erforderlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100317.X02Im RIS seit
11.07.2001