RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0317

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Eine Baumaßnahme, deren in Aussicht genommener Standort sich für die geplante (der Widmung entsprechende) Nutzung aus objektiver Sicht als ungeeignet erweist, kann für diese Nutzung keinesfalls erforderlich sein; schließt doch die mangelnde Eignung des Standortes einer Baumaßnahme für die geplante Nutzung denknotwendig die Annahme aus, die Maßnahme könne dessen ungeachtet für diese Nutzung erforderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100317.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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