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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 25 lit l Tir BauO 1989 sind Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, die eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Höhenlage von mehr als 1,50 m herbeiführen, bewilligungspflichtig. Der verfahrensgegenständliche Bauaushub stellt eine Abgrabung über 1,5 m dar. Ein solcher Bauaushub kann nicht als mit dem in diesem vorgesehenen Bauvorhaben untrennbar verbunden angesehen werden. Im Rahmen der Baufreiheit muss es dem Bauwerber eingeräumt werden, sich allenfalls vorerst nur den Bauaushub baurechtlich bewilligen zu lassen. Der Umstand, dass mit 1. März 1998 die Tir BauO 1998 in Kraft getreten ist, die in Bezug auf die dem Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte eine andere Regelung als die früher geltende Bauordnung vorsieht, macht es nicht unzulässig, die Erteilung der Bewilligung für ein in einer bereits bewilligten Baugrube vorgesehenes Bauvorhaben erst in einem späteren Bauansuchen zu beantragen. Nach der Judikatur des VwGH (vgl dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 1998, 112) stellt ein Bauvorhaben (das ist jenes Bauvorhaben, das Gegenstand des jeweiligen Bauansuchens ist) grundsätzlich ein unteilbares Ganzes dar. Lässt sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbstständige Vorhaben zerlegen, ist zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind, wenn schon nicht das ganze Vorhaben bewilligungsfähig ist. In diesem Sinne bildet das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Einheit. Die auf Grund des Erdaushubes vorgesehene Abtragung des Geländes stellt sich als ein selbstständiges, von dem in der Baugrube beabsichtigten Bauvorhaben trennbares Bauvorhaben dar. Die Erkenntnisse des VwGH vom 20. Juni 1991, Zl 88/06/0093, und vom 18. Jänner 1994, Zl 93/05/0154, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060195.X01Im RIS seit
03.05.2001