RS Vwgh 2000/4/27 99/02/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/31 99/02/0101 2

Stammrechtssatz

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG nicht entgegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020152.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten