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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird die Rodung für einen Rodungszweck von begrenzter Dauer (hier: Verwendung als Deponieplatz) und einen daran anschließenden Rodungszweck von unbegrenzter Dauer (hier: Verwendung als Wiese) begehrt, so sind von der Forstbehörde entsprechende Darlegungen sowohl betreffend den primären, als auch betreffend den daran anschließenden Rodungszweck zu treffen. Denn es werden mit der auf Grund dieses Antrages erteilten Rodungsbewilligung unter einem und daher untrennbar miteinander verbunden eine befristete Rodung für den primären Rodungszweck ebenso wie eine unbefristete Rodung für den Zweck der anschließenden Folgenutzung bewilligt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100322.X02Im RIS seit
20.11.2000