RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0322

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18 Abs4;

Rechtssatz

Wird die Rodung für einen Rodungszweck von begrenzter Dauer (hier: Verwendung als Deponieplatz) und einen daran anschließenden Rodungszweck von unbegrenzter Dauer (hier: Verwendung als Wiese) begehrt, so sind von der Forstbehörde entsprechende Darlegungen sowohl betreffend den primären, als auch betreffend den daran anschließenden Rodungszweck zu treffen. Denn es werden mit der auf Grund dieses Antrages erteilten Rodungsbewilligung unter einem und daher untrennbar miteinander verbunden eine befristete Rodung für den primären Rodungszweck ebenso wie eine unbefristete Rodung für den Zweck der anschließenden Folgenutzung bewilligt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100322.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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