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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0073 2Stammrechtssatz
Die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (HinweisE 13.2.1974, 1841/73, VwSlg 8554 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheideneingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Beh - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060149.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009