RS Vwgh 2000/4/27 2000/10/0009

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 1996/054;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 94/18/0307 1 (Hier Übertretung des § 13 Abs 2 Z 4 Wr BaumschutzG idF LGBl 1996/54)

Stammrechtssatz

Bei der dem Fremden angelasteten Übertretung (Verstoß gegen § 14b Abs 1 Z 1 FrPolG und gegen § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993) handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt (bei dem sich das Tatbild in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns erschöpft). Bei diesem Deliktstypus beginnt der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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