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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO ist nicht maßgebend, wer den Kiosk auf der Straße betreut hat, sondern dass zum Tatzeitpunkt eine Straße ohne entsprechende Bewilligung nach der StVO zu verkehrsfremden Zwecken benützt wurde (hier: Betreuung durch einen Mitarbeiter der GmbH, in deren Absicht die Benützung der Straße lag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020207.X02Im RIS seit
12.06.2001