RS Vwgh 2000/4/27 2000/10/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs4;

Rechtssatz

Das Wr BaumschutzG enthält keine eigene Definition der dinglichen Wirkung; es knüpft also an den in der Rechtsprechung ausgeprägten Begriff an. Unter der DINGLICHEN WIRKUNG eines Bescheides ist eine über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung des Bescheides zu verstehen. Sie erfasst auch (oder anstelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht (Hinweis E 27.10.1997, 96/10/0255).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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