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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Wr BaumschutzG enthält keine eigene Definition der dinglichen Wirkung; es knüpft also an den in der Rechtsprechung ausgeprägten Begriff an. Unter der DINGLICHEN WIRKUNG eines Bescheides ist eine über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung des Bescheides zu verstehen. Sie erfasst auch (oder anstelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht (Hinweis E 27.10.1997, 96/10/0255).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008