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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es handelt sich beim Kaufpreis für die von den Teilnehmern eines Gewinnspiels beim Abgabepflichtigen oder den seiner Einkaufsorganisation angehörenden Handelsunternehmen erworbenen Waren nicht um eine Gegenleistung für die zugewendeten "Traumreisen". Mit dem jeweiligen, im Übrigen weit unter dem Wert der jeweiligen Reise gelegenen Mindestkaufpreis von Handelswaren wurden eben diese Waren erworben, nicht aber eine Leistung für die jeweilige Reise, die erst aus einer Vielzahl von Einsendungen verlost wurde, erbracht. Dabei besteht für eine Differenzierung zwischen "normalen" der Schenkungssteuer unterliegenden Gewinnspielen und "bedingten", nicht der Schenkungssteuer unterliegenden Gewinnspielen, bei denen die Ausfolgung des Preises an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, kein Raum. Es kommt nicht darauf an, ob ein Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis besteht, sondern vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger eine relevante Gegenleistung für die Zuwendung selbst zu erbringen hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013