RS Vwgh 2000/4/27 99/16/0249

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es handelt sich beim Kaufpreis für die von den Teilnehmern eines Gewinnspiels beim Abgabepflichtigen oder den seiner Einkaufsorganisation angehörenden Handelsunternehmen erworbenen Waren nicht um eine Gegenleistung für die zugewendeten "Traumreisen". Mit dem jeweiligen, im Übrigen weit unter dem Wert der jeweiligen Reise gelegenen Mindestkaufpreis von Handelswaren wurden eben diese Waren erworben, nicht aber eine Leistung für die jeweilige Reise, die erst aus einer Vielzahl von Einsendungen verlost wurde, erbracht. Dabei besteht für eine Differenzierung zwischen "normalen" der Schenkungssteuer unterliegenden Gewinnspielen und "bedingten", nicht der Schenkungssteuer unterliegenden Gewinnspielen, bei denen die Ausfolgung des Preises an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, kein Raum. Es kommt nicht darauf an, ob ein Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis besteht, sondern vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger eine relevante Gegenleistung für die Zuwendung selbst zu erbringen hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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