RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0605 3(hier: In den in Fotokopie übermittelten Planunterlagen sind die imOriginal in hellblau und dunkelblau enthaltenen Farbschraffierungenzum Ausdruck gekommen).

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG räumt kein Recht auf Übersendung von Aktenabschriften ein (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100003.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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