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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Die von Lechner, Der gemeine Wert - Zweifelsfragen der Inhaltsbestimmung, ÖStZ 1985, 88, vertretene Auffassung, es handle sich beim gemeinen Wert um den Preis, den der Bereicherte selbst bei Veräußerung der erhaltenen Waren oder Leistungen im gewöhnlichen, "nicht-kommerziellen" Geschäftsverkehr erzielen könne, steht mit § 10 Abs 2 BewG nicht in Einklang. Die Bereicherung kann nicht den Preis umfassen, der bei einem erst nach der Zuwendung erfolgenden Verkaufsvorgang erzielbar wäre. Vielmehr ist der VwGH in stRsp (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschaftssteuer/9, § 19, Rz 21b, angeführten Erkenntnisse) davon ausgegangen, dass es bei geschenkten fabriksneuen Kraftfahrzeugen auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013