RS Vfgh 2000/10/9 G86/00, V61/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
FAG 1997 §14 Abs1 Z2
FerienwohnungsabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde St. Jakob im Walde vom 04.09.98
Stmk Nächtigungs- und FerienwohnungsabgabeG §9b Abs3

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Stmk Nächtigungs- und FerienwohnungsabgabeG betreffend die Ermächtigung zur Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe auf das etwa Vierfache des für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben festgesetzten Betrages sowie einer darauf gestützten Verordnung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge unsachlicher Differenzierung

Rechtssatz

§9b Abs3 Stmk Nächtigungs- und FerienwohnungsabgabeG (NFWAG), LGBl Nr 54/1980, idF LGBl Nr 39/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die FerienwohnungsabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde St. Jakob im Walde vom 04.09.98 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die "Ferienwohnungsabgabe" nach dem II. Abschnitt des NFWAG in der Fassung der Novelle 1998 ist im finanzausgleichsrechtlichen Sinn als Fremdenverkehrsabgabe zu werten. Diese Auffassung ist keineswegs nur aus der Entstehungsgeschichte des NFWAG abgeleitet, sondern vielmehr auf den gegenwärtigen Gesetzesinhalt gestützt.

Im II. Abschnitt des NFWAG wird die Ferienwohnungsabgabe mehrmals als "Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen" bezeichnet. Auch die Zweckwidmung für touristische Belange spricht für eine Fremdenverkehrsabgabe und gegen eine Zweitwohnsitzabgabe.

Im Rahmen einer Fremdenverkehrsabgabe ist es unsachlich, die Nächtigungen in Ferienwohnungen bei einer Durchschnittsbetrachtung etwa viermal höher zu belasten als die Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben.

§9b Abs3 NFWAG ist auch nicht durch die in §14 Abs1 Z2 FAG 1997 enthaltene Ermächtigung zur Erhebung von Zweitwohnsitzabgaben gedeckt, weil §9b Abs3 NFWAG offenbar bloß zu einer Erhöhung einer Fremdenverkehrsabgabe ermächtigt und somit ein und dieselbe Abgabe je nachdem, ob die Gemeinde eine Erhöhung beschließt oder nicht, entweder den Charakter einer Zweitwohnsitzabgabe oder aber den einer Fremdenverkehrsabgabe hätte. Eine derartige Beliebigkeit in der Ausnützung finanzausgleichsrechtlicher Ermächtigungen ist deswegen nicht gegeben, weil Fremdenverkehrsabgaben und Zweitwohnsitzabgaben vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel her offenbar Unterschiedliches erfassen wollen.

Da §9b Abs3 NFWAG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, fehlt der in Prüfung gezogenen FerienwohnungsabgabeV des Gemeinderates der Gemeinde St. Jakob im Walde vom 04.09.98 die erforderliche gesetzliche Grundlage.

(Anlaßfall: E v 09.10.00, B1829/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheids.)

Entscheidungstexte

  • G 86/00,V 61/00
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2000 G 86/00,V 61/00

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Fremdenverkehr, Abgaben, Wohnsitz Zweit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G86.2000

Dokumentnummer

JFR_09998991_00G00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten