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25/01 StrafprozessNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 2000/03/31 99/02/0101 1Stammrechtssatz
Die Geltung des § 68 Abs 2 StPO ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet daher für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (Hinweis E 20.12.1983, 83/07/0185, 8.10.1985, 85/07/0183, und 10.10.1989, 89/05/0118).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020128.X02Im RIS seit
14.01.2002