RS Vwgh 2000/4/27 2000/10/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
RAO 1868 §15;

Rechtssatz

Die OBDK hat in ihrem E 25.4.1997, Bkv 4/96 (AnwBl 1997, 834), die Auffassung vertreten, im Wege verfassungskonformer Interpretation sei (bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft) das MAGISTERIUM NACH ALTEM RECHT dem MAGISTERIUM NACH NEUEM RECHT gleichzusetzen. Darin liegt aber - angesichts des unveränderten Normenbestandes (§ 15 RAO) - keine Änderung der Rechtslage. Ebenso wenig handelt es sich um eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes, sondern um eine Auslegung des Begriffes ABSOLVENTEN DES DIPLOMSTUDIUMS NACH DEM BUNDESGESETZ VOM 2.MÄRZ 1978, BGBL 140, ÜBER DAS STUDIUM DER

RECHTSWISSENSCHAFTEN (DIE) DEN AKADEMISCHEN GRAD EINES MAGISTERS

DER RECHTSWISSENSCHAFTEN ERLANGT HABEN, die von jener Auslegung abweicht, die dem ersten Bescheid zugrunde lag. Eine Änderung der Auslegung eines Rechtsbegriffes bzw einer Rechtsnorm berechtigt für sich alleine jedoch nicht zu einem Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes (Hinweis E 15.6.1988, 88/01/0056).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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