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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die OBDK hat in ihrem E 25.4.1997, Bkv 4/96 (AnwBl 1997, 834), die Auffassung vertreten, im Wege verfassungskonformer Interpretation sei (bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft) das MAGISTERIUM NACH ALTEM RECHT dem MAGISTERIUM NACH NEUEM RECHT gleichzusetzen. Darin liegt aber - angesichts des unveränderten Normenbestandes (§ 15 RAO) - keine Änderung der Rechtslage. Ebenso wenig handelt es sich um eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes, sondern um eine Auslegung des Begriffes ABSOLVENTEN DES DIPLOMSTUDIUMS NACH DEM BUNDESGESETZ VOM 2.MÄRZ 1978, BGBL 140, ÜBER DAS STUDIUM DER
RECHTSWISSENSCHAFTEN (DIE) DEN AKADEMISCHEN GRAD EINES MAGISTERS
DER RECHTSWISSENSCHAFTEN ERLANGT HABEN, die von jener Auslegung abweicht, die dem ersten Bescheid zugrunde lag. Eine Änderung der Auslegung eines Rechtsbegriffes bzw einer Rechtsnorm berechtigt für sich alleine jedoch nicht zu einem Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes (Hinweis E 15.6.1988, 88/01/0056).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100017.X02Im RIS seit
20.11.2000