RS Vwgh 2000/4/27 99/15/0012

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993;

Beachte

Besprechung in: RdW 11/2006, 722-724;

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, hat zwar den Beweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich somit der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat; in diesem Zusammenhang kommt aber auch solchen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150012.X03

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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