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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdW 11/2006, 722-724;Rechtssatz
Der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig einstellt, hat zwar den Beweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich somit der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat; in diesem Zusammenhang kommt aber auch solchen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999150012.X03Im RIS seit
11.01.2002