RS Vwgh 2000/4/27 98/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/20 95/06/0024 3

Stammrechtssatz

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht nachvollziehbar sind, sind allenfalls von den Parteien zu entkräften. Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muß ausreichend begründet sein (Hinweis E 24.1.1983, 83/10/0160, VwSlg 10952 A/1983). Die Pflicht zur Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0113). In gleicher Weise besteht aber keine Verpflichtung der Parteien, Sachverhaltsannahmen der Behörde, die nicht ausreichend begründet sind, durch eigene Überlegungen zu entkräften.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060092.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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