RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0374

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Bei Verwendung von Waldboden für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 25.9.1995, 95/10/0034). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit der Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist (Hinweis E 14.6.1993, 90/10/0100) ein strenger Maßstab anzulegen. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte demnach nur dann, wenn ohne diese - bei objektiver Betrachtung - eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre; auf subjektive, dh in der Person des Waldeigentümers (bzw in der Person der von ihm beschäftigten Forstarbeiter ) gelegene Umstände kommt es dabei nicht an. Im Beschwerdefall ist das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit der Hütte im dargelegten Sinn nicht gegeben, weil die erforderlichen Bewirtschaftungsarbeiten nicht ständig, sondern nur saisonbedingt anfallen und das Grundstück so ausreichend erschlossen ist, dass eine tägliche Anreise der Forstarbeiter zum Arbeitsplatz - aus objektiver Sicht - möglich ist. Die Hütte kann zufolge ihres dezentralen Standortes von dem (unter einem Steilabfall liegenden) Großteil des zu bewirtschaftenden Grundstückes aus NUR SEHR SCHWIERIG UND AUSSCHLIEßLICH ZU FUß erreicht werden. Ist die Hütte für die vorgesehene Funktion (als Unterstand) demnach aber nur eingeschränkt geeignet, so kann schon aus diesem Grund keine Rede davon sein, sie wäre unter dem Gesichtspunkt dieser Funktion für die forstliche Bewirtschaftung im dargelegten Sinn unbedingt erforderlich. Was schließlich die Notwendigkeit der errichteten Hütte zur Lagerung der für die Waldbewirtschaftung erforderlichen Geräte und Materialien anlangt, ist für die als unbedingt notwendig erachteten Lagerungen vor Ort eine transportable und versperrbare Kiste am besten geeignet. Eine forstliche Bewirtschaftung des Waldgrundstückes ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer (notwendigen) Lagerung der erforderlichen Geräte und Materialien ohne die errichtete Hütte möglich, diese ist somit zur forstlichen Bewirtschaftung des Waldes nicht im dargelegten Sinn unbedingt erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100374.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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