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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs 2 lit e StVO ist es - im Gegensatz zu § 4 Abs 5 StVO - nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung über die bei einem Verkehrsunfall eingetretene Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs bei einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund (hier wurde weder ein Vertreter des vom Beschädiger angeblich über Handy verständigten ÖAMTC noch ein Vertreter der Straßenmeisterei zur Klärung der Frage, ob der Schaden gemeldet worden sei, einvernommen).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020373.X01Im RIS seit
12.06.2001