RS Vwgh 2000/4/27 97/15/0208

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht bei Antragstellung erst in einer nachgereichten Berufungsbegründung nicht (Hinweis Ritz/2, Bundesabgabenordnung, Tz 1 zu § 284). Darauf, ob der "genannte ergänzende Schriftsatz" ausdrücklich von der Berufungsbehörde zugelassen worden sei, kommt es für die Beurteilung der rechtzeitigen Antragstellung nach § 284 Abs 1 BAO nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150208.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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