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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht bei Antragstellung erst in einer nachgereichten Berufungsbegründung nicht (Hinweis Ritz/2, Bundesabgabenordnung, Tz 1 zu § 284). Darauf, ob der "genannte ergänzende Schriftsatz" ausdrücklich von der Berufungsbehörde zugelassen worden sei, kommt es für die Beurteilung der rechtzeitigen Antragstellung nach § 284 Abs 1 BAO nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150208.X01Im RIS seit
20.11.2000