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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0159 E 16. September 1994 RS 2Stammrechtssatz
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Bf mit der Anrufung des VwGH anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100330.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009