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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.Juni 1998, G 32/98 ua, ausgesprochen, dass § 20 Abs 1 Bgld RPG verfassungskonform ist und gegen die Berücksichtigung von raumplanerischen Gesichtspunkten durch die Naturschutzbehörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen: Das Erfordernis für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung etwa eines Bauvorhabens, dass dieses dem FlWPl nicht widerspreche, trete lediglich zusätzlich zu den (genuin) naturschutzrechtlichen Voraussetzungen. § 20 Abs 1 RPG erlaube - anders als der verfassungswidrig gewesene § 50 Abs 6 Bgld RPG - eine verfassungskonforme Auslegung der Art, dass die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen habe, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem FlWPl widerspreche oder nicht. Sie sei daher an eine allenfalls von der - kommunalen - Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem FlWPl entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bilde dies einen Wiederaufnahmsgrund.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100318.X03Im RIS seit
20.11.2000