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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Stmk Landesregierung über die Bekanntgabe von Gebieten für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 der Europäischen Kommission gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mangels Darlegung einer aktuellen Betroffenheit der AntragstellerRechtssatz
Die Antragsteller behaupten eine Betroffenheit in Verbindung mit dem sich aus dem Schutzregime des Art6 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ergebenden Verschlechterungsverbot und dem Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung. Sie machen aber insbesondere nicht geltend, welche Maßnahmen, die sie in nächster Zeit auf ihren Grundstücken beabsichtigen, durch den angefochtenen Beschluss eingeschränkt werden, sondern sie beziehen sich auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation (vgl. VfGH, B v 26.06.00, V63/99 ua).
Dazu kommt, dass das in Art6 Abs2 und Abs3 FFH-RL vorgesehene Schutzregime derart unbestimmt ist, dass die Beurteilung von Art und Ausmaß der Betroffenheit in den Rechten der Antragsteller nicht schon auf Grund der Meldung gemäß Art4 Abs1 FFH-RL in Verbindung mit den möglichen Vorwirkungen der FFH-RL in Form eines Verschlechterungsverbotes oder einer Verträglichkeitsprüfung sondern erst auf Grund eines weiteren Verwaltungsaktes - wie zB einer Verordnung gemäß §13a Stmk NaturschutzG 1976 idF LGBl 35/2000 - möglich ist.
Angesichts der Tatsache, dass sich die von den Antragstellern behaupteten Auswirkungen der Bekanntgabe bestimmter Gebiete an die Europäische Kommission, wenn überhaupt, kraft Gemeinschaftsrechts ergeben, kann dahin gestellt bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, Naturschutz, Landschaftsschutz, Naturschutzgebiete, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V5.2000Dokumentnummer
JFR_09998990_00V00005_01